Handelsvertrag

Handelsvertrag
Hạn|dels|ver|trag 〈m. 1uVereinbarung zw. Staaten über den Austausch von Waren

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Hạn|dels|ver|trag, der:
Vertrag, durch den längerfristige Handelsbeziehungen zwischen Einzelunternehmen od. Staaten festgelegt werden.

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Handelsvertrag,
 
Vertrag zwischen zwei oder mehreren Staaten über ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen, v. a. hinsichtlich des Grades an Freizügigkeit von Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr und gegenseitigen Zollvereinbarungen, aber auch spezielle Bereiche umfassend, oft unter Einschluss der Schifffahrt (Handels- und Schifffahrtsvertrag). Kurzfristige, oft auf ein Jahr begrenzte Handelsverträge, die nicht dem Ratifizierungsverfahren unterliegen, werden als Handelsabkommen bezeichnet. Zu den Handelsverträgen zählen auch die Selbstbeschränkungsabkommen, bei denen die betroffenen Länder ihre Exporte freiwillig beschränken, die Importländer dafür auf zusätzlich protektionistischen Maßnahmen verzichten. Handelsvertragspolitik strebt nach Interessenausgleich der Staaten unter gegenseitiger Beachtung ihrer binnen- und außenwirtschaftlichen Ziele.
 
Bilaterale Handelsverträge können Regelungen zu folgenden Bereichen enthalten: wechselseitige Handelsfreiheit, Zugang zu den Häfen, ungehinderte Ein-, Aus- und Durchfuhr, Niederlassungsfreiheit für die beiderseitigen Staatsangehörigen mit dem Recht zum Erwerb von Grundeigentum sowie zur Gründung von Gewerbebetrieben und zur Ausübung von Berufen, Patent-, Marken- und Musterschutz, Anerkennung ausländischer Handelsgesellschaften, Meistbegünstigung, aber auch fiskalische Aspekte (z. B. Doppelbesteuerung, Zollverfahren). Entsprechend der Ausweitung des Handels sind Inhalt und Umfang der Handelsverträge gestiegen. In neuere Handelsverträge werden zum Teil Bestimmungen über den Schutz ausländischer Direktinvestitionen gegen Nationalisierung und Enteignung aufgenommen.
 
Ansätze von Handelsverträgen finden sich schon im Altertum. Im späteren Mittelalter verband ein Netz von Handelsverträgen die Handel treibenden Staaten und Städte. Im Zeitalter der kolonialen Ausdehnung und des Merkantilismus wurden die Handelsverträge unter allmähliche Einführung der Meistbegünstigung und der inländergleichen Behandlung der Fremden ausgebaut, wobei sich die Staaten den Handel mit den eigenen Kolonien vorbehielten und nur einzelne Ausnahmen bewilligten. Die Handelsverträge des 19. Jahrhunderts gingen zu einer völligen Freiheit des Handels auch mit den kolonialen Gebieten und einer Aufgabe oder Beschränkung der Zölle über und entwickelten einen Normalstand des Rechtsschutzes für Ausländer und ihrer Zulassung zu Handel und Gewerbe.
 
Die außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands werden heute v. a. mit solchen Staaten durch Handelsverträge detailliert geregelt, deren Außenhandel staatlich gelenkt (z. B. China) oder aus wirtschaftlichen Gründen (Devisenmangel) staatliche Einflussnahme und Kontrolle unterliegt (z. B. Entwicklungsländer).
 
Neben bilateralen Handelsverträgen haben nach dem Zweiten Weltkrieg multilaterale Abmachungen wachsende Bedeutung erlangt (z. B. WTO, Europäischer Wirtschaftsraum, AFTA, NAFTA und Handelsverträge zwischen Integrationsräumen wie zwischen EG und ASEAN).

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Hạn|dels|ver|trag, der: Vertrag, durch den längerfristige Handelsbeziehungen zwischen Einzelunternehmen od. Staaten festgelegt werden.

Universal-Lexikon. 2012.

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